Vereinsstatuten

Energie-Gemeinschaft Austria für Strom und Wärme kurz: EG Austria

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Energie-Gemeinschaft Austria für Strom und Wärme kurz: EG Austria“.

(2) Er hat seinen Sitz in der politischen Bezirk Graz-Umgebung (Marktgemeinde Raaba-Grambach) und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

(4) Die Aufnahme und Verwaltung von Mitgliedsvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Zweck besteht darin, Energiegemeinschaften bei ihrer Gründung sowie bei der praktischen Umsetzung zu unterstützen. Die rechtliche Grundlage für die Gründung von Energiegemeinschaften wurde durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket geschaffen, das entsprechende Regelungen sowohl im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz als auch im adaptierten Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) enthält.

Energiegemeinschaften können entweder selbst Mitglied des Vereins werden oder ein Verein der mehrere Energiegemeinschaften als Zweigvereine zusammenfasst kann Mitglied werden. Mitgliedsvereine können die Verwaltung von Mitgliedern und die mit der Verwaltung verbundenen Aufgaben, an die EG Austria übertragen. Ziel ist es Energiegemeinschaften zu unterstützen, die erneuerbar erzeugten Strom mit dem Verein und unter den Mitgliedern des Vereins zu teilen, um so einen positiven Beitrag zur Energiewende zu leisten und die Energieunabhängigkeit zu erhöhen.

Der Hauptzweck des Vereins liegt nicht im finanziellen Gewinn, wie gesetzlich im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG §79 Abs. 2) festgelegt, sondern darin, seinen Mitgliedern ökologische und gemeinschaftliche Vorteile zu bieten.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  • a) Unterstützung von Energiegemeinschaften sowie deren vollumfängliche Verwaltung, Abrechnung und Administration

  • b) Vorträge, Schulungen und Versammlungen

  • c) Mitteilungen des Vereins durch Rundschreiben

  • d) Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen

  • e) Errichtung und Betrieb von gemeinschaftlichen Stromerzeugungsanlagen

  • f) Datenanalysen und Handlungsempfehlungen

  • g) Betrieb von Webseiten zur Information und Diskussion

(3) Als materielle Mittel dienen

  • a) Beitrittsgebühren

  • b) Mitgliedsbeiträge

  • c) Sponsoring

  • d) Subventionen

  • e) Servicegebühren

  • f) Stromhandel

  • g) Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie

§ 4: Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können entweder Energiegemeinschaften selbst sein oder Vereine, die Energiegemeinschaften als Zweigvereine bzw. Mitglieder haben.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Mitgliedsvereine sind zur Übertragung der Verwaltung von Mitgliedern und der damit verbundenen Aufgaben an die EG Austria berechtigt. Bei Übertragung der Verwaltung sind die Mitgliedsvereine zur Übernahme und Durchsetzung von durch die EG Austria getroffenen Beschlüsse und Regelungen verpflichtet.

§ 7: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 10 Abs. 2 letzter Satz)

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per gut einsehbaren Aushang am Vereinssitz oder direkt per E-Mail, SMS oder anderen elektronischen Kommunikationskanal (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder Nummer) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen oder einem anderen verlautbarten Kommunikationskanal einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen oder elektronischen Bevollmächtigung ist zulässig. Bevollmächtigte können maximal fünf weitere Mitglieder vertreten.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Abstimmungen erfolgen generell offen, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden.

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(5) Entlastung des Vorstands;

(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder;

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Zusätzlich können auch Nachrücker für den Vorstand gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied hat die Funktion Obmann/Obfrau, weitere zu vergebene Funktionen sind Schriftführer/in und Kassier/in, sowie jeweils Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds nimmt ein/e Nachrücker/in die Stelle ein. Gibt es keine Nachrücker mehr hat der Vorstand das Recht, an die Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Nach erfolgter Wahl des Vorstands durch die Generalversammlung, erfolgt die Wahl innerhalb des Vorstands betreffend der, durch das jeweilige Vorstandsmitglied, zu besetzenden Funktion(en) wie z.B. Obmann, Kassier und/oder Schriftführer inklusiver möglicher Stellvertreter-Funktionen und/oder weiterer, ggf. notwendiger Funktionen.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Jedes Vorstandsmitglied kann den Vorstand einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest zwei von ihnen anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern müssen Beschlüsse einstimmig erfolgen.

(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, sofern kein anderer Vorsitz, von Vorstandsmitgliedern mehrheitlich bestimmt wird.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von den weiteren Vorstandsmitgliedern unterstützt bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, dabei wird er unterstützt von den weiteren Vorstandsmitgliedern. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Unterschrift von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, sofern kein anderer Vorsitz gewählt wird.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, sofern kein anderer Protokollant/in gewählt wird.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wenn es nur zwei Vorstandsmitglieder gibt, gibt es keine Stellvertreter/innen.

§ 13: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Vereinsordnung

(1) Die Vereinsordnung regelt das Vereinslebens im Detail. Sie ergänzt die Statuten, darf den Statuten jedoch nicht widersprechen. Sie ist bindend für Organe, Mitglieder, bei Vereinsveranstaltungen des Vereins.

(2) Die Generalversammlung kann die Änderung der Vereinsordnung beschließen. Die Vereinsordnung kann zusätzlich selbst einen Modus definieren, nachdem Änderungen der Vereinsordnung beschlossen werden können.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder zu Zwecken der Sozialhilfe gespendet werden.

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